Herrschaftsverwaltung

Geistliche Herrschaftsverwaltung

Die Verwaltung der Stiftsherrschaft Klosterneuburg, ca. 1550 bis 1848

Klosterneuburg um 1670, Georg Matthäus Vischer, Topographia archiducatus Austriae Inferioris modernae 1672

Klosterneuburg um 1670, Georg Matthäus Vischer, Topographia archiducatus Austriae Inferioris modernae 1672

Die Grundherrschaften des im frühen 12. Jahrhundert von Markgraf Leopold III. gegründeten Augustiner-Chorherrenstiftes Klosterneuburg erstreckten sich über große Teile des Wiener Raumes beiderseits der Donau und waren im agrarischen Bereich von Acker- und Weinbau dominiert. Größere Waldbesitzungen im Wienerwald machten auch die Forstwirtschaft zu einem wichtigen Einnahmeposten.

Die Natural- und Gelddienstleistungen der von der Familie des Gründers und dessen Ministe-rialen gestifteten Güter wurden zunächst nach dem heute noch erhaltenen Saalbuch eingeho-ben, das allerdings, durch neu hinzugekommene Schenkungen und diverse, der Güterarron-dierung dienende Transaktionen, die nur vereinzelt eingetragen wurden, bald als unzureichend empfunden wurde, weshalb man den Amtmännern Verzeichnisse über die Untertanen und die einzuhebenden Abgaben mitgab. Von diesen Amtsvorschreibungen ist zwar kein Exemplar erhalten geblieben, sie waren aber die Grundlage des aus dem Jahr 1258 stammenden, ältesten noch vorhanden Urbars. In der Zeit von Propst Georg II. Hausmanstetter (1509–1541) wurden zwecks Neuordnung der stiftischen Güter nach den Wirren des 15. Jahrhunderts eine Reihe neuer Urbare angelegt. Die Umstände und der Zeitpunkt der Einführung der uns später gegenübertretenden Verwaltungsorganisation wurden in der Literatur bis jetzt nicht näher erläutert.

Die zentrale Verwaltung des Stiftes unterteilte sich in den herrschaftlichen Bereich, an dessen Spitze der Oberkellerer stand, und in den hauseigenen Bereich, der vom Kämmerer geführt wurde. Dieser war im weitesten Sinne für den Bereich der Gebäudeverwaltung, für die Besor-gung der Bekleidung und die Besoldung der Bediensteten verantwortlich. Ihm unterstanden das Küchenamt, zuständig für die Verpflegung der Chorherren und die Aufbewahrung der Lebensmittel, das Pfisteramt, das den Getreidespeicher überwachte und die stiftseigenen Mühlen und die Bäckerei leitete, das zeitweise direkt dem Kammeramt angegliederte Forst-amt, das neben der Forstwirtschaft auch den Fuhrpark betreute, und das Kelleramt, dem alle Belange des Weinbaus anvertraut wurden.

Die herrschaftliche Verwaltung unter der Führung des Oberkellerers war zweigeteilt: Die Rentkammer führte die Geschäfte für die Besitzungen jenseits der Donau, die Oberkammer jene diesseits der Donau. Neben der Trennung nach der geographischen Zuständigkeit unter-schieden sich die beiden Kanzleien durch ihre Binnenstruktur. Die Rentkammer war unter-gliedert in das Hofmeisteramt, das Rentamt und das Waisenamt. Der Hofmeister erledigte die juristischen Aufgaben und das Depositengeschäft sowie die öffentlichen und politischen An-gelegenheiten beider Kammern. Ihm war ein Hofmeisteramtsschreiber zur Seite gestellt. Der Rentschreiber verantwortete das Grundbuchs- und Kontributionsgeschäft der Rentkammer und organisierte die Abführung der Dominikal- und Rustikalkontributionen an die Land-schaft. Unterstützt wurde er dabei vom Rentamtsschreiber und einem dem Rentamt zugewie-senen Extraschreiber. Der Puppillenraithandler war für die Verwaltung des Vermögens min-derjähriger Waisenkinder zuständig.

Die Oberkammer war in die Bereiche Grundbuch, Registratur, Kontributionseinnehmeramt und Zehentamt (Remanenz) untergliedert. Der Grundschreiber führte das Grundbuch und besorgte die Justizangelegenheiten und die Depositengeschäfte. Dem Registrator oblagen die Verlassenschaftsabhandlungen, während für die Steuereintreibung der Oberkammer der Kon-tributionseinnehmer verantwortlich zeichnete. Der Aufgabenbereich des Zehenthandlers und des Remanenzers umfasste die Zehenteinhebung in unterschiedlichen Gebieten. Weiters be-schäftigte die Oberkammer einen Protokollisten und einen Extraschreiber.

Durch die theresianisch-josephinischen Reformen stiegen in der zweiten Hälfte des 18. Jahr-hunderts die Anforderungen an die grundherrschaftliche Verwaltung. Die Arbeitsüberlastung der Beamten, die zudem häufig auch außerhalb der Kanzlei eingesetzt wurden, führte zu einer zunehmenden Ineffektivität des Kanzleibetriebes. Insbesondere die für die Steuerreform 1785 durch die Grundherrschaften vorzunehmende Landvermessung machte diesen Missstand of-fenkundig, sodass Propst Floridus Leeb 1786 eine Reform der Kanzleiverfassung in Angriff nahm. Neben der Zusammenlegung der beiden Kanzleien wurden auch die Ämter neu geglie-dert. An die Stelle des Oberkellerers trat ein Kanzleidirektor, die Kompetenzen blieben aber weitgehend gleich. Im neu geschaffenen Hofgericht, an dessen Spitze ein Hofrichter stand, wurden die früher auf beide Kammern verteilten Kreisamtsangelegenheiten konzentriert. Wei-ters wurden dem Hofgericht alle Angelegenheiten des Schul- und Stiftungswesens, die Ge-werbe-, Policey- und Sicherheitssachen sowie alle politischen und juristischen Aufgaben übertragen. Dem Rentamt wurde das Grundbuchswesen, das einem eigenen Amt unterstellt wurde, entzogen, statt dessen war es nun ausschließlich für die Einhebung des Kontributiona-les zuständig. Weitere neu geschaffene Ämter waren das Zehentamt und das Waisen- und Depositenamt, die ebenfalls von nicht in ihrem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entbunden wurden. Außerdem wurde eine Registratur eingerichtet, die nach den Aufgabenfeldern Politisches, Justiz und Archiv dreigeteilt war.

Bisher gibt es Arbeiten über das Rentamt im 18. und 19. Jahrhundert sowie über die Ver-waltung des Grundbuches und des Spitals . Die genauen Aufgabenbereiche der einzelnen Ämter des Stiftes sind ebenso wie die Verwaltung der einzelnen Herrschaften mangels einer wissenschaftlichen Untersuchung nach wie vor ungeklärt. Das Stiftsarchiv, dessen Bestände in einer umfangreichen, durch Anlegung neuer Karten ständig weiter wachsenden Kartei er-fasst sind, wird durch einen hauptamtlichen Archivar geführt und zeichnet sich durch regu-läre Öffnungszeiten und eine sehr gute Benutzbarkeit aus.

Die Grundherrschaften des im frühen 12. Jahrhundert von Markgraf Leopold III. gegründeten Augustiner-Chorherrenstiftes Klosterneuburg erstreckten sich über große Teile des Wiener Raumes beiderseits der Donau und waren im agrarischen Bereich von Acker- und Weinbau dominiert. Größere Waldbesitzungen im Wienerwald machten auch die Forstwirtschaft zu einem wichtigen Einnahmeposten.

Die Natural- und Gelddienstleistungen der von der Familie des Gründers und dessen Ministerialen gestifteten Güter wurden zunächst nach dem heute noch erhaltenen Saalbuch eingehoben, das allerdings, durch neu hinzugekommene Schenkungen und diverse, der Güterarrondierung dienende Transaktionen, die nur vereinzelt eingetragen wurden, bald als unzureichend empfunden wurde, weshalb man den Amtmännern Verzeichnisse über die Untertanen und die einzuhebenden Abgaben mitgab. Von diesen Amtsvorschreibungen ist zwar kein Exemplar erhalten geblieben, sie waren aber die Grundlage des aus dem Jahr 1258 stammenden, ältesten noch vorhanden Urbars. In der Zeit von Propst Georg II. Hausmanstetter (1509–1541) wurden zwecks Neuordnung der stiftischen Güter nach den Wirren des 15. Jahrhunderts eine Reihe neuer Urbare angelegt.[1] Die Umstände und der Zeitpunkt der Einführung der uns später gegenübertretenden Verwaltungsorganisation wurden in der Literatur bis jetzt nicht näher erläutert.

Die zentrale Verwaltung des Stiftes unterteilte sich in den herrschaftlichen Bereich, an dessen Spitze der Oberkellerer stand, und in den hauseigenen Bereich, der vom Kämmerer geführt wurde. Dieser war im weitesten Sinne für den Bereich der Gebäudeverwaltung, für die Besorgung der Bekleidung und die Besoldung der Bediensteten verantwortlich. Ihm unterstanden das Küchenamt, zuständig für die Verpflegung der Chorherren und die Aufbewahrung der Lebensmittel, das Pfisteramt, das den Getreidespeicher überwachte und die stiftseigenen Mühlen und die Bäckerei leitete, das zeitweise direkt dem Kammeramt angegliederte Forstamt, das neben der Forstwirtschaft auch den Fuhrpark betreute, und das Kelleramt, dem alle Belange des Weinbaus anvertraut wurden.

Die herrschaftliche Verwaltung unter der Führung des Oberkellerers war zweigeteilt: Die Rentkammer führte die Geschäfte für die Besitzungen jenseits der Donau, die Oberkammer jene diesseits der Donau. Neben der Trennung nach der geographischen Zuständigkeit unterschieden sich die beiden Kanzleien durch ihre Binnenstruktur. Die Rentkammer war untergliedert in das Hofmeisteramt, das Rentamt und das Waisenamt. Der Hofmeister erledigte die juristischen Aufgaben und das Depositengeschäft sowie die öffentlichen und politischen Angelegenheiten beider Kammern. Ihm war ein Hofmeisteramtsschreiber zur Seite gestellt. Der Rentschreiber verantwortete das Grundbuchs- und Kontributionsgeschäft der Rentkammer und organisierte die Abführung der Dominikal- und Rustikalkontributionen an die Landschaft. Unterstützt wurde er dabei vom Rentamtsschreiber und einem dem Rentamt zugewiesenen Extraschreiber. Der Puppillenraithandler war für die Verwaltung des Vermögens minderjähriger Waisenkinder zuständig.

Die Oberkammer war in die Bereiche Grundbuch, Registratur, Kontributionseinnehmeramt und Zehentamt (Remanenz) untergliedert. Der Grundschreiber führte das Grundbuch und besorgte die Justizangelegenheiten und die Depositengeschäfte. Dem Registrator oblagen die Verlassenschaftsabhandlungen, während für die Steuereintreibung der Oberkammer der Kontributionseinnehmer verantwortlich zeichnete. Der Aufgabenbereich des Zehenthandlers und des Remanenzers umfasste die Zehenteinhebung in unterschiedlichen Gebieten. Weiters beschäftigte die Oberkammer einen Protokollisten und einen Extraschreiber.

Durch die theresianisch-josephinischen Reformen stiegen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Anforderungen an die grundherrschaftliche Verwaltung. Die Arbeitsüberlastung der Beamten, die zudem häufig auch außerhalb der Kanzlei eingesetzt wurden, führte zu einer zunehmenden Ineffektivität des Kanzleibetriebes. Insbesondere die für die Steuerreform 1785 durch die Grundherrschaften vorzunehmende Landvermessung machte diesen Missstand offenkundig, sodass Propst Floridus Leeb 1786 eine Reform der Kanzleiverfassung in Angriff nahm. Neben der Zusammenlegung der beiden Kanzleien wurden auch die Ämter neu gegliedert. An die Stelle des Oberkellerers trat ein Kanzleidirektor, die Kompetenzen blieben aber weitgehend gleich. Im neu geschaffenen Hofgericht, an dessen Spitze ein Hofrichter stand, wurden die früher auf beide Kammern verteilten Kreisamtsangelegenheiten konzentriert. Weiters wurden dem Hofgericht alle Angelegenheiten des Schul- und Stiftungswesens, die Gewerbe-, Policey- und Sicherheitssachen sowie alle politischen und juristischen Aufgaben übertragen. Dem Rentamt wurde das Grundbuchswesen, das einem eigenen Amt unterstellt wurde, entzogen, statt dessen war es nun ausschließlich für die Einhebung des Kontributionales zuständig. Weitere neu geschaffene Ämter waren das Zehentamt und das Waisen- und Depositenamt, die ebenfalls von nicht in ihrem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entbunden wurden. Außerdem wurde eine Registratur eingerichtet, die nach den Aufgabenfeldern Politisches, Justiz und Archiv dreigeteilt war.

Bisher gibt es Arbeiten über das Rentamt im 18. und 19. Jahrhundert sowie über die Verwaltung des Grundbuches und des Spitals. Die genauen Aufgabenbereiche der einzelnen Ämter des Stiftes sind ebenso wie die Verwaltung der einzelnen Herrschaften mangels einer wissenschaftlichen Untersuchung nach wie vor ungeklärt. Das Stiftsarchiv, dessen Bestände in einer umfangreichen, durch Anlegung neuer Karten ständig weiter wachsenden Kartei erfasst sind, wird durch einen hauptamtlichen Archivar geführt und zeichnet sich durch reguläre Öffnungszeiten und eine sehr gute Benutzbarkeit aus.